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Rekurs einreichen

Gegen eine Verfügung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) oder der der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde eingereicht werden.

 

Diese ist einzureichen bei


Rekurskommission der EDK/GDK
c/o Theiler Mediation & Recht
Ursula Theiler
Mediatorin SDM | lic. iur.
Fürsprecherin
Haldenstrasse 2
3084 Wabern

Die Beschwerdeschrift ist in einer schweizerischen Landessprache abzufassen und hat die angefochtene Verfügung, die Anträge, deren Begründung unter Angabe allfälliger Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Beschwerdeschrift ist zwingend ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen. Das gesamte Beschwerdedossier ist in zwei Exemplaren einzureichen.

 

Nach Beschwerdeeingang wird von der Rekurskommission in der Regel ein Kostenvorschuss einverlangt.

Sollte es finanziell nicht möglich sein, den Kostenvorschuss zu leisten, kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden. Dazu ist das folgende Formular auszufüllen und bei der Rekurskommission einzureichen: pdfFormular

Frist: Der Fristenlauf beginnt einen Tag nach der Eröffnung (Zustellung) des Entscheids. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist am ersten darauf folgenden Werktag. Eine allfällige Beschwerde ist spätestens am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufzugeben. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Aus Beweissicherungsgründen empfehlen wir, eine Beschwerde per Einschreiben einzureichen.

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